Verfahrensbeistand/
Umgangspflegeschaft

Verfahrensbeistand / Umgangspflegschaft in Kindschaftssachen

Wenn in Trennungs- und Scheidungssituationen die Streitigkeiten so groß sind, besteht die Gefahr, dass während dieser Krisenphase die Bedürfnisse der Kinder in den Hintergrund geraten. 

Der Verfahrensbeistand, gem. §158 FamFG, fokussiert das Kindeswohl und den Kindeswillen, ermittelt die Interessen des Kindes und bringt sie im gerichtlichen Verfahren als „Anwalt des Kindes“ zur Geltung, z. B. bei Sorgerechts- und/oder Umgangsverfahren. Er informiert das Kind über Gegenstand und Ablauf des Verfahrens.

Falls sich die Konflikte der Sorgeberechtigten hauptsächlich auf die Umgangskontakte beziehen, kann das Gericht gem. §1684 Abs.3 BGB auch einen Umgangspfleger für die Durchführung der Kontakte anordnen. Dieser soll sicherstellen, dass der Kontakt zwischen dem Kind und des Umgangsberechtigten nicht abbricht. 

Kontakt

Orientierungswelten Demet Cetin
Niederstraße 56
41460 Neuss

Telefon: (0) 2131 – 29 48 421
E-Mail: info@orientierungswelten.de 

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