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Begleiteter Umgang
Begleiteter Umgang
Laut §1684 und §1685 BGB haben Kinder, Elternteile sowie weitere Bezugspersonen des Kindes das Recht Umgang miteinander zu haben, wenn es dem Kindeswohl dienlich ist.
Diesem gerecht zu werden gestaltet sich in der Praxis, insbesondere in Trennungs- und Scheidungssituationen nicht immer einfach. In problematischen Fällen können die Kontakte begleitet werden. Gemäß §18 Abs. 3 SGB VIII haben Umgangsberechtigte Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes.
Begleiteter Umgang kann beim Jugendamt beantragt werden oder durch Anordnung des Familiengerichtes sattfinden.
Kontakt
Orientierungswelten Demet Cetin
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