Erziehungsbeistand

Erziehungsbeistandschaft

Bei dieser Form der Hilfe, gem. §30 SGB VIII, die wie bei der SPFH ebenfalls aufsuchend und längerfristig angelegt ist, geht es primär um den jungen Menschen. 

Sie kann erforderlich werden, wenn beim Kind/Jugendlichen/jungen Erwachsenen Entwicklungsprobleme, defizitäre Sozial- und Arbeitsverhalten sichtbar werden. Die Sorgeberechtigten werden in die Arbeit miteinbezogen, jedoch steht der Heranwachsende im Vordergrund.

Die Hilfe kann beim Jugendamt beantragt werden, kann aber auch aufgrund Weisung des Jugendgerichtes in Anlehnung an §10 JGG erfolgen.